Fuhrparkmanagement · Bruttolistenpreis & geldwerter Vorteil
Bruttolistenpreis Dienstwagen 2026: geldwerter Vorteil, 1-%-Regel & 0,25-%-Regel einfach erklärt
Der Bruttolistenpreis ist die zentrale Stellschraube der Dienstwagenbesteuerung: Er bestimmt, wie hoch der geldwerte Vorteil bei privater Nutzung ausfällt. Verbrenner werden mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat angesetzt, reine E-Dienstwagen bis 100.000 € nur mit 0,25 %. Dieser Leitfaden erklärt Berechnung, Fahrtenbuch-Alternative, E-Auto- und Hybrid-Sonderregeln sowie die wichtigsten Steuerhebel – inklusive Rechner.
Das Wichtigste in Kürze
- Definition: Der Bruttolistenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) des Herstellers inkl. 19 % USt und werkseitiger Sonderausstattung zum Zeitpunkt der Erstzulassung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
- 1-%-Regel (Verbrenner): 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat für Privatfahrten + 0,03 % je Entfernungskilometer für den Arbeitsweg.
- E-Dienstwagen (BEV) bis 100.000 € BLP: nur 0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat. Die Grenze wurde zum 1. Juli 2025 von 70.000 € auf 100.000 € angehoben.
- Plug-in-Hybride: 0,5-%-Regel nur bei ≤ 50 g CO₂/km oder ≥ 80 km elektrischer WLTP-Reichweite (seit 1.1.2025).
- Neu 2025/2026: 75-%-Sonderabschreibung für neue E-Firmenfahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG); Heimlade-Pauschalen seit 1.1.2026 abgeschafft.
- Fahrtenbuch: lohnt sich bei Privatnutzung unter ca. 25–30 % und hohen Bruttolistenpreisen (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Inhaltsverzeichnis
- Was ist der Bruttolistenpreis beim Dienstwagen?
- Bruttolistenpreis und geldwerter Vorteil – der Zusammenhang
- Dienstwagen-Rechner: geldwerten Vorteil sofort berechnen
- Die 1-%-Regel im Detail – Rechenbeispiele
- Fahrtenbuch vs. 1-%-Regel – Wann lohnt sich was?
- Elektro- und Hybridfahrzeuge: 0,25-% und 0,5-%-Regel
- 75-%-Sonderabschreibung & Ladekosten 2026
- Steuerliche Fallen & Optimierungsmöglichkeiten
- Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- FAQ – häufige Fragen
- Schlussfolgerung & Handlungsempfehlung
1. Was ist der Bruttolistenpreis beim Dienstwagen?
Der Bruttolistenpreis (BLP) ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für den Neuwagen inklusive 19 % Umsatzsteuer und werkseitiger Sonderausstattung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung. Er ist die gesetzliche Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil aus der privaten Dienstwagennutzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) – unabhängig vom tatsächlich gezahlten Kaufpreis.
Finanzverwaltung und Lohnabrechnung greifen immer auf diesen Referenzwert zurück, sobald ein Firmenwagen (synonym: Dienstwagen, Geschäftswagen) privat genutzt wird. Entscheidend ist: Der Bruttolistenpreis ist kein verhandelbarer Wert. Rabatte, Flottenkonditionen, Tageszulassungen oder ein späterer Gebrauchtwagenkauf ändern nichts an der Berechnungsbasis.
„Wer den Bruttolistenpreis versteht, steuert seinen geldwerten Vorteil – nicht umgekehrt."
1.1 Unterschied zwischen Brutto- und Nettolistenpreis
Für die Besteuerung der Privatnutzung zählt der Bruttolistenpreis (inkl. USt). Für bilanzielle Themen wie die Abschreibung (AfA) und Kostenrechnung ist dagegen der Nettolistenpreis maßgeblich. Sonderausstattungen ab Werk (z. B. Assistenzsysteme, Metallic-Lackierung) erhöhen den Bruttolistenpreis; Preisnachlässe bleiben unberücksichtigt.
| Merkmal | Bruttolistenpreis | Nettolistenpreis |
|---|---|---|
| Mehrwertsteuer | Enthalten (19 %) | Nicht enthalten |
| Relevant für geldwerten Vorteil | ✓ Maßgeblich | ✗ Nicht relevant |
| Relevant für Abschreibung (AfA) | ✗ Nicht relevant | ✓ Maßgeblich |
| Rabatte und Nachlässe | Werden ignoriert | Können einfließen |
| Sonderausstattung ab Werk | Erhöht den Listenpreis | Erhöht den Listenpreis |
Bewertung des Bruttolistenpreises: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Ansatz als Arbeitslohn: § 8 Abs. 2 Satz 2–4 EStG. E-Fahrzeug-Vergünstigungen: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3 EStG, zuletzt geändert durch das Investitionssofortprogramm 2025 („Wachstumsbooster").
2. Bruttolistenpreis und geldwerter Vorteil – der Zusammenhang
Kurzantwort: Wer einen Dienstwagen privat nutzt, erzielt einen geldwerten Vorteil, der lohnsteuerlich wie zusätzliches Einkommen behandelt wird. Grundlage ist – unabhängig von Alter oder Gebrauchtwagenstatus – der Bruttolistenpreis zur Erstzulassung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG).
2.1 So funktioniert die Berechnung (1-%-Regel)
- 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat für die Privatnutzung
- 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Beispiel: Bruttolistenpreis 40.000 €, einfache Entfernung 15 km:
- Privatanteil: 1 % von 40.000 € = 400 €
- Arbeitsweg: 0,03 % von 40.000 € × 15 km = 180 €
- Gesamt: 580 € geldwerter Vorteil pro Monat
Dieser Betrag wird dem Bruttolohn zugeschlagen und unterliegt Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Praxisbeobachtung aus dem Fuhrparkmanagement
In Flotten mit Fahrzeugen über 50.000 € Bruttolistenpreis führt die 1-%-Regel regelmäßig zu hohen monatlichen geldwerten Vorteilen – auch bei Beschäftigten, die den Wagen privat kaum nutzen. Eine Umstellung auf reine E-Fahrzeuge unter der 100.000-€-Grenze (0,25-%-Regel) senkt die individuelle Steuerlast typischerweise auf rund ein Viertel, ohne die Mobilitätsleistung einzuschränken. Wer wenig privat fährt, prüft zusätzlich das Fahrtenbuch.
3. Dienstwagen-Rechner: geldwerten Vorteil sofort berechnen
Geben Sie Bruttolistenpreis, einfache Entfernung zur Arbeit und Antriebsart ein. Der Rechner ermittelt den monatlichen geldwerten Vorteil nach 1-%-, 0,5-%- oder 0,25-%-Regel (Rechtsstand 2026). Die Ausgabe ist eine Schätzung der steuerlichen Bemessung, nicht der tatsächlichen Steuerlast.
Geldwerter-Vorteil-Rechner
4. Die 1-%-Regel im Detail – Rechenbeispiele
Kurzantwort: Die 1-%-Regel (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) ist die pauschale Standardmethode. Sie ist einfach anwendbar, von der Finanzverwaltung anerkannt und unabhängig davon, ob das Fahrzeug gekauft, geleast oder gemietet wurde.
4.1 Geldwerter Vorteil nach Bruttolistenpreis (1-%-Regel, 15 km Arbeitsweg)
| Bruttolistenpreis | Privatanteil (1 %) | Arbeitsweg (15 km) | Geldwerter Vorteil / Monat |
|---|---|---|---|
| 25.000 € | 250,00 € | 112,50 € | 362,50 € |
| 35.000 € | 350,00 € | 157,50 € | 507,50 € |
| 50.000 € | 500,00 € | 225,00 € | 725,00 € |
| 80.000 € | 800,00 € | 360,00 € | 1.160,00 € |
Annahme: 15 km einfache Entfernung. Ohne Berücksichtigung der individuellen Steuerklasse.
4.2 0,002-%-Einzelbewertung – relevant bei Homeoffice
Statt der pauschalen 0,03 % pro Monat kann der Arbeitsweg auch mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt bewertet werden (BMF-Verwaltungsregelung). Das lohnt sich, wenn der Dienstwagen wegen Homeoffice an weniger als 15 Tagen pro Monat zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren wird. Beispiel: 40.000 € BLP, 15 km, 8 Bürotage → 0,002 % × 40.000 € × 15 km × 8 = 96 € statt 180 € pauschal.
4.3 Vor- und Nachteile der 1-%-Regel
Vorteile: einfach in der Lohnabrechnung, keine Fahrtenbuchführung, rechtssicher und etabliert.
Nachteile: ignoriert den tatsächlichen Privatanteil; teure Fahrzeuge werden auch bei geringer Privatnutzung hoch besteuert; kein Anreiz für sparsames Fahrverhalten.
5. Fahrtenbuch vs. 1-%-Regel – Wann lohnt sich was?
Kurzantwort: Das Fahrtenbuch (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) bewertet die Privatnutzung anhand des tatsächlichen Anteils an den Gesamtkosten. Es lohnt sich vor allem bei geringer Privatnutzung (unter ca. 25–30 %) und hohem Bruttolistenpreis.
5.1 Voraussetzungen für ein anerkanntes Fahrtenbuch
- Lückenlose, zeitnahe und manipulationssichere Erfassung jeder Fahrt
- Datum, Kilometerstand, Start- und Zielort, Reisezweck/Geschäftspartner
- Klare Trennung zwischen Privat- und Geschäftsfahrten
Ein nachträglich „rekonstruiertes" Fahrtenbuch wird regelmäßig verworfen – mit der Folge, dass rückwirkend die 1-%-Regel angewendet wird.
5.2 Direktvergleich
| Kriterium | 1-%-Regel | Fahrtenbuch |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG | § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG |
| Bemessungsgrundlage | Bruttolistenpreis (pauschal) | Gesamtkosten × Privatanteil |
| Aufwand | Gering | Hoch (lückenlose Dokumentation) |
| Vorteilhaft bei… | Hoher Privatnutzung, günstigem BLP | Privatnutzung < 25–30 %, hohem BLP |
| Risiko bei Fehlern | Keins | Rückwirkende 1-%-Regel + Nachzahlung |
| Methodenwechsel | Nur zum Jahresbeginn oder bei Fahrzeugwechsel | |
5.3 Rechenbeispiel: Wann kippt die Rechnung?
Annahme: Bruttolistenpreis 45.000 €, Gesamtkosten 12.000 €/Jahr, Privatanteil 20 %, 15 km Entfernung:
- 1-%-Regel: 450 € + 202,50 € = 652,50 €/Monat
- Fahrtenbuch: 20 % von 12.000 € = 2.400 €/Jahr = 200 €/Monat
- Ersparnis: rund 452 €/Monat – bei korrektem Fahrtenbuch
Der nach der 1-%-Regel ermittelte geldwerte Vorteil darf die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs nicht übersteigen. Liegt er darüber, kann er auf die nachgewiesenen Gesamtkosten begrenzt werden („Kostendeckelung") – relevant bei abbezahlten oder sehr günstig genutzten Fahrzeugen mit hohem BLP.
6. Elektro- und Hybridfahrzeuge: 0,25-% und 0,5-%-Regel Stand 2026
Kurzantwort: Reine E-Dienstwagen (BEV) bis 100.000 € Bruttolistenpreis werden mit nur 0,25 % pro Monat angesetzt; darüber mit 0,5 %. Plug-in-Hybride erreichen die 0,5-%-Regel nur unter Umweltauflagen. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3 EStG.
6.1 Welche Regel gilt für welches Fahrzeug?
| Fahrzeugtyp | Bruttolistenpreis | Regel | Effektiver Ansatz/Monat |
|---|---|---|---|
| Verbrenner / nicht begünstigt | Beliebig | 1-%-Regel | 1,0 % des BLP |
| Plug-in-Hybrid (≤ 50 g CO₂/km oder ≥ 80 km WLTP) | Beliebig | 0,5-%-Regel | 0,5 % des BLP |
| Rein elektrisch (BEV) | bis 100.000 € | 0,25-%-Regel | 0,25 % des BLP |
| Rein elektrisch (BEV) | über 100.000 € | 0,5-%-Regel | 0,5 % des BLP |
6.2 Stichtag entscheidet: welche BLP-Grenze gilt?
Für die 0,25-%-Regel ist der Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Erstzulassung maßgeblich. Bei der Übernahme von Bestandsfahrzeugen gilt die jeweils damals gültige Grenze fort – ein häufig übersehener Fallstrick.
| Anschaffung / Erstzulassung | BLP-Grenze für 0,25-%-Regel (BEV) |
|---|---|
| bis 31.12.2023 | 60.000 € |
| 01.01.2024 – 30.06.2025 | 70.000 € |
| ab 01.07.2025 | 100.000 € |
100.000 € Bruttolistenpreis ist seit dem 1. Juli 2025 die Grenze für die 0,25-%-Regel bei reinen E-Fahrzeugen (zuvor 70.000 €). Die Begünstigung gilt nach aktuellem Stand für Anschaffungen bis Ende 2030.
Plug-in-Hybride erreichen die 0,5-%-Regel nur, wenn sie extern aufladbar sind und entweder eine CO₂-Emission von höchstens 50 g/km oder eine rein elektrische WLTP-Mindestreichweite von 80 km (seit 1.1.2025; zuvor 60 km) erreichen.
6.3 Beispielrechnung: E-Dienstwagen vs. Verbrenner
Annahme: Bruttolistenpreis 50.000 € (BEV unter 100.000 €), 15 km einfache Entfernung:
- Bemessungsgrundlage BEV: 25 % von 50.000 € = 12.500 €
- Privatnutzung: 1 % von 12.500 € = 125 €
- Arbeitsweg: 0,03 % von 12.500 € × 15 km = 56,25 €
- Gesamt BEV: 181,25 € pro Monat
Zum Vergleich – Verbrenner mit identischem Listenpreis (50.000 €):
- Privatnutzung: 1 % von 50.000 € = 500 €
- Arbeitsweg: 0,03 % von 50.000 € × 15 km = 225 €
- Gesamt Verbrenner: 725 € pro Monat
Steuerlicher Vorteil durch das E-Fahrzeug: 543,75 € pro Monat – ein starker Hebel für nachhaltige Fuhrparkstrategien.
7. 75-%-Sonderabschreibung & Ladekosten 2026
Kurzantwort: Seit Juli 2025 können Unternehmen für neue rein elektrische Firmenfahrzeuge eine degressive Sonderabschreibung von bis zu 75 % im Anschaffungsjahr nutzen (§ 7 Abs. 2a EStG). Zugleich sind die früheren monatlichen Pauschalen für das Laden zu Hause zum 1. Januar 2026 entfallen.
7.1 Degressive 75-%-Sonderabschreibung (§ 7 Abs. 2a EStG)
Mit dem Investitionssofortprogramm 2025 wurde eine arithmetisch-degressive Sonderabschreibung eingeführt: Für rein elektrische Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, sind im ersten Jahr bis zu 75 % der Anschaffungskosten abschreibbar, mit fallenden Sätzen in den Folgejahren. Details und Anwendung regelt das BMF-Schreiben vom 11. November 2025. Diese AfA betrifft die Unternehmensseite (Nettokosten) und ist unabhängig von der Versteuerung des geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer.
7.2 Ladekosten: Was sich 2026 geändert hat
- Laden beim Arbeitgeber: weiterhin lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG), sofern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
- Heimladen: Die früheren steuerfreien Monatspauschalen sind zum 1. Januar 2026 entfallen. Erstattungsfähig ist seitdem nur die kWh-genau nachgewiesene Strommenge – z. B. über einen separaten geeichten Zähler oder eine messfähige Wallbox.
Wer einen E-Dienstwagen zu Hause lädt, sollte 2026 eine eichrechtskonforme Erfassung der geladenen kWh sicherstellen, da pauschale Erstattungen ohne Nachweis nicht mehr steuerfrei möglich sind.
8. Steuerliche Fallen & Optimierungsmöglichkeiten
8.1 Häufige Fehler
- Kaufpreis statt Bruttolistenpreis angesetzt
- Rabatte und Sonderkonditionen fälschlich abgezogen
- Unvollständiges Fahrtenbuch – nachträgliche Schätzungen werden nicht anerkannt
- Falsche CO₂- oder WLTP-Reichweitenangaben bei Plug-in-Hybriden (Risiko: Rückfall in die 1-%-Regel)
- Veraltete BLP-Grenze verwendet – seit 1.7.2025 gelten 100.000 € (nicht mehr 70.000 €); bei Bestandsfahrzeugen gilt aber die alte Grenze fort
- Heimlade-Pauschale ohne kWh-Nachweis angesetzt – seit 1.1.2026 nicht mehr steuerfrei
8.2 Optimierungsansätze
- Reines E-Fahrzeug bis 100.000 € Bruttolistenpreis wählen → 0,25-%-Regel
- Plug-in-Hybrid nur mit ≥ 80 km WLTP-Reichweite oder ≤ 50 g CO₂/km → 0,5-%-Regel
- Fahrtenbuch bei Privatnutzung unter 25–30 % oder hohem BLP prüfen
- 0,002-%-Einzelbewertung des Arbeitswegs bei Homeoffice nutzen
- 75-%-Sonderabschreibung (§ 7 Abs. 2a EStG) bei Neuanschaffung 2025–2027 einplanen
- Ladekosten: Laden im Betrieb (§ 3 Nr. 46 EStG) und kWh-genaue Heimlade-Erstattung kombinieren
- Steuerlichen Rahmen jährlich mit Steuerberater:in prüfen – Grenzwerte ändern sich
Weiterführende Primärquellen: das Lohnsteuer-Handbuch des Bundesfinanzministeriums, das BMF-Schreiben zu Elektro- und Hybridfahrzeugen sowie der ADAC zur E-Dienstwagenbesteuerung.
9. Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
9.1 Empfehlungen für Arbeitgeber
- Bruttolistenpreis als festen Parameter in die Car-Policy aufnehmen – idealerweise mit BEV-Deckelung bei 100.000 €
- Steuerlich begünstigte Modelle priorisieren (BEV bis 100.000 €, PHEV mit ≥ 80 km WLTP)
- 75-%-Sonderabschreibung bei Neuanschaffungen 2025–2027 prüfen
- Transparente Rechenbeispiele je Fahrzeugmodell bereitstellen
- Laden im Betrieb steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG) und kWh-genaue Heimlade-Abrechnung organisieren
9.2 Empfehlungen für Arbeitnehmer
- Individuelle Steuerbelastung regelmäßig prüfen – nicht nur beim Erstbezug
- BEV bis 100.000 € Bruttolistenpreis als steuerlich attraktivste Option prüfen
- Fahrtenbuch bei Privatnutzung unter ca. 25–30 % erwägen
- Bei Homeoffice die 0,002-%-Einzelbewertung des Arbeitswegs nutzen
- Eine vereinbarte Zuzahlung/Eigenbeteiligung mindert den geldwerten Vorteil – ggf. bis auf 0 €
10. FAQ – häufige Fragen zum Bruttolistenpreis und Dienstwagen
Was ist der Bruttolistenpreis?
Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers inkl. 19 % USt und werkseitiger Sonderausstattung zur Erstzulassung. Sie ist die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) – unabhängig vom gezahlten Kaufpreis.
Bis zu welchem Preis gilt 2026 die 0,25-%-Regel für E-Autos?
Bis 100.000 € Bruttolistenpreis (seit 1.7.2025; zuvor 70.000 €). Maßgeblich ist der Anschaffungs-/Erstzulassungszeitpunkt; bei älteren Fahrzeugen gilt die damalige Grenze fort. Oberhalb von 100.000 € greift die 0,5-%-Regel (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG).
Welche Voraussetzungen gelten 2026 für Plug-in-Hybride?
Die 0,5-%-Regel gilt nur bei extern aufladbaren PHEV mit höchstens 50 g CO₂/km oder mindestens 80 km elektrischer WLTP-Reichweite (seit 1.1.2025). Mild- und Vollhybride sind ausgeschlossen.
Was ist die 75-%-Sonderabschreibung?
Eine degressive AfA nach § 7 Abs. 2a EStG für neue rein elektrische Firmenfahrzeuge, angeschafft zwischen 1.7.2025 und 31.12.2027: bis zu 75 % im ersten Jahr (BMF-Schreiben vom 11.11.2025).
Wie werden Ladekosten 2026 erstattet?
Laden beim Arbeitgeber bleibt steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Die monatlichen Heimlade-Pauschalen sind seit 1.1.2026 entfallen – steuerfrei ist nur noch die kWh-genau nachgewiesene Strommenge.
Mindert eine Zuzahlung den geldwerten Vorteil?
Ja. Monatliche Nutzungsentgelte oder eine Beteiligung an den Anschaffungskosten mindern den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil bis maximal auf 0 €.
Was passiert bei fehlerhaftem Fahrtenbuch?
Erkennt das Finanzamt das Fahrtenbuch nicht an (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG), wird rückwirkend die 1-%-Regel angewendet – mit möglichen Steuernachzahlungen zuzüglich Zinsen.
Wird bei Gebrauchtwagen neu bewertet?
Nein. Maßgeblich bleibt der inländische Bruttolistenpreis zur Erstzulassung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG), auch bei späterem günstigem Gebrauchtkauf.
Kann man unterjährig die Methode wechseln?
Nein. Die Methode gilt einheitlich für das Kalenderjahr; ein Wechsel ist nur zum Jahresbeginn oder bei Fahrzeugwechsel möglich.
Handelt es sich um Steuerberatung?
Nein. Der Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.
11. Schlussfolgerung & Handlungsempfehlung
Der Bruttolistenpreis entscheidet darüber, wie attraktiv ein Dienstwagen steuerlich ist. Wer die 1-%-Regel, die Fahrtenbuch-Alternative und die E-Fahrzeug-Sonderregeln 2026 kennt, gestaltet Dienstwagenkonzepte deutlich effizienter.
Kurzfazit:
- Der Bruttolistenpreis (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ist die Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils.
- Die 1-%-Regel (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) ist einfach, aber nicht immer optimal.
- Reine E-Fahrzeuge bis 100.000 € BLP profitieren seit 1.7.2025 von der 0,25-%-Regel.
- Plug-in-Hybride brauchen ≥ 80 km WLTP oder ≤ 50 g CO₂/km für die 0,5-%-Regel.
- Die Fahrtenbuchmethode lohnt sich bei Privatnutzung unter 25–30 %.
- Die 75-%-Sonderabschreibung (§ 7 Abs. 2a EStG) senkt die Unternehmenskosten zusätzlich.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 (Nr. 2 und 3) EStG – Bewertung Dienstwagen / E-Fahrzeuge
- § 8 Abs. 2 Satz 2–4 EStG – Ansatz als Arbeitslohn, Fahrtenbuchmethode
- § 7 Abs. 2a EStG – degressive Sonderabschreibung E-Fahrzeuge (Investitionssofortprogramm 2025)
- § 3 Nr. 46 EStG – steuerfreies Laden beim Arbeitgeber
- BMF-Schreiben vom 11. November 2025 – Sonderabschreibung & Ladekostenerstattung
- Lohnsteuer-Handbuch (BMF)
Rechtlicher Hinweis: Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Steuerliche Regelungen – insbesondere zu Bruttolistenpreis, 1-%-Regelung, E-Dienstwagen-Grenzwerten, Sonderabschreibung und Fahrtenbuch – können sich ändern. Maßgeblich sind stets die zum Zeitpunkt der Anschaffung gültigen gesetzlichen Regelungen. Stand: 12. Juni 2026.









































